Angaben zum Begriff
Bevorzugte Bezeichnung
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Definition
- Duden: 1. Einwohnerbezeichnung zu Rom | 2. (Geschichte) Angehöriger, Bürger des antiken Staatswesens Rom | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1909: Römisches Reich. Das römische Volk, d.h. die Bewohner des altrömischen Staates, ist der Überlieferung nach aus der Vereinigung von Angehörigen dreier verschiedener Völker entstanden, der Latiner, Sabiner und Etrusker, und enthielt diesem Ursprung gemäß drei Stämme (tribus), Ramnes, Tities und Luceres genannt, mit den Unterabteilungen der Kurien (30) und der Geschlechter (gentes). Ihre Angehörigen waren in der ältesten Zeit die einzigen Vollbürger (Patrizier, patricii, »Vaterssöhne«), der ursprüngliche populus Romanus Quirites (s. Quiriten); neben ihnen gab es damals nur noch Klienten, d.h. Hörige, die, obgleich nicht unfrei, doch in persönlicher Abhängigkeit von einzelnen Vollbürgern standen, die ihnen väterlichen Schutz zu gewähren hatten und daher ihre patroni hießen (s. Klientel). Zu diesem Kern der ältesten römischen Bürgerschaft kamen schon unter den Königen, hauptsächlich unter Tullus Hostilius und Ancus Marcius, zahlreiche Einwohner der eroberten Städte der Latiner und auch andrer benachbarter Stämme hinzu, die von vornherein privatrechtlich selbständig waren und unter Servius Tullius auch das Bürgerrecht erhielten, aber ohne das Stimm- und Ehrenrecht der Vollbürger. Sie hießen Plebejer, und ihr Kampf um Gleichstellung mit den Patriziern macht einen Hauptinhalt der innern Geschichte Roms bis zum Ende des 3. Jahrh. v. Chr. aus. Ein neuer Gegensatz bildete sich nach dem zweiten Punischen Krieg, der zwischen der Nobilität (auch Optimaten oder Senatspartei genannt), dem erblichen Amtsadel, der die Staatsämter und den Senat für sich beanspruchte, und der großen Masse des Volkes, und daneben seit C. Gracchus dem Ritterstand (ordo equester), d.h. Bürgern einer bestimmten höhern Vermögensklasse, die zwar nicht zum Senat gehörten, aber gewisse Ehrenrechte genossen und als Staatspächter im letzten Jahrhundert der Republik eine wichtige Rolle spielten. Der Kampf dieser drei Stände miteinander führte zur Alleinherrschaft, unter welcher der auch die Familienangehörigen einschließende ordo senatorius immer noch als der hohe Adel die ersten Staatsämter bekleidete, während dem Ritterstand die von dem Kaiser selbständig und unmittelbar besetzten Ämter zufielen, also die Offizierstellen und die Verwaltung der kaiserlichen Einkünfte und Provinzen und des Palastes. Der alte Geburtsadel der Patrizier war in den Bürgerkriegen großenteils aufgerieben worden. Neben diesen Vollfreien gab es eine immer wachsende Menge von Sklaven, meist Kriegsgefangene oder Nachkommen von solchen, die als Diener ihrer Herren teils in der Stadt, teils auf den Landgütern lebten, und Freigelassene (libertini), von denen in dem ersten Jahrhundert der Kaiserzeit einzelne, obwohl sie im allgemeinen von allen Ehrenrechten ausgeschlossen waren, am Hofe sich großen Einfluß erworben und die Geschicke des Reiches in ihrer Hand gehabt haben. | Der alte, die Patrizier, Plebejer, Freigelassene und Sklaven umfassende Kreis erweiterte sich mit der Ausdehnung der Grenzen der römischen Herrschaft. Den Römern zunächst standen die Latiner, auch nachdem 338 das alte Bundesverhältnis in das der Abhängigkeit verwandelt war; sie besaßen, wenn sie in ihrer Heimat blieben, das römische Bürgerrecht teils vollständig, teils ohne Stimm- und Ehrenrecht (sine suk-fragio), so jedoch, daß auch die letztern dies Recht erhielten, wenn sie nach Rom übersiedelten, d.h. das Latinische Recht, dessen Inhaber so eng zu Rom gehörten, daß alle außer ihm stehenden als Ausländer (peregrini) angesehen wurden. Die Stellung der übrigen Bewohner Mittel- und Unteritaliens war nach ihrer Unterwerfung je nach dem Rechtsverhältnis ihrer Stadt zu Rom verschieden (coloniae und civitates foederatae, s. unten); erst in den Jahren 90 und 89 erzwangen sie sich sämtlich das volle römische Bürgerrecht, das sofort auch auf das zispadanische Gallien, 49 auf das transpadanische überging. Die in Italien bewährten Einrichtungen wurden, soweit es ratsam, auf die Provinzen ausgedehnt, deren freie Bewohner 212 n. Chr. ebenfalls das volle römische Bürgerrecht erhielten. [...] | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 106-123. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20007362463