Angaben zum Begriff
Bevorzugte Bezeichnung
Begriffs-Schema: https://vocabs.acdh.oeaw.ac.at/traveldigital/ConceptScheme
Definition
- Duden: 2. a. (Wirtschaft veraltend) jemand, der – meist auf Provisionsbasis – Geschäfte vermittelt und abschließt; [Handels]vertreter | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1905: Agent (lat., »ein Handelnder«), Bezeichnung für Geschäftsvermittler der verschiedensten Art; Agentur, Agenturgeschäft, Agentschaft, Agentie, Bezeichnungen für den Geschäftsbetrieb eines Agenten. Dem Haupt- oder Generalagent, der den ganzen Geschäftsbetrieb unter sich hat, stehen Unter- oder Spezialagenten für einzelne Geschäftszweige oder bestimmt abgegrenzte räumliche Gebiete zur Seite. Man spricht von Hofagenten, welche die Privatinteressen eines fürstlichen Hofes wahrnehmen; von diplomatischen Agenten, die im Auftrag einer Regierung für dieselbe im Auslande tätig sind; von geheimen Agenten, im Gegensatze zu den öffentlichen Agenten, wie Gesandten, Konsuln; von Konsularagenten, d.h. von Privatbevollmächtigten der Konsuln, die mit Genehmigung des Reichskanzlers die Geschäfte der Konsuln übernehmen können, die keine obrigkeitlichen Befugnisse voraussetzen; von Reichsbankagenten, die den Reichsbankagenturen. d.h. Banknebenstellen, die von einer Zweigniederlassung der Reichsbank ressortieren, vorstehen; von Versicherungsagenten, Güteragenten, Auswanderungsagenten, Börsenagenten, Exportagenten etc. Besondere Vorschriften gelten für die Versicherungs- und Auswanderungsagenten. Erstere haben die Eröffnung, bez. die Schließung ihrer Agentur innerhalb der nächsten acht Tage der zuständigen Behörde anzuzeigen (Gewerbeordnung, § 14), letztere sind durch das Gesetz über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 im Interesse der Allgemeinheit einer Reihe von Beschränkungen unterworfen. Weitaus die wichtigste Rolle unter allen Agenten spielen die Handlungsagenten. Während bisher die Rechtsverhältnisse der Handlungsagenten überaus schwankend und teilweise verworren waren, da es an einer gesetzlichen Regelung derselben fehlte, hat das neue Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 durch die § 84–92 das für unser modernes Geschäfts- und Wirtschaftsleben unentbehrliche Institut der Handelsagenten eingehend geregelt. Danach versteht man unter einem Handelsagenten, wer, ohne als Handlungsgehilfe angestellt zu sein, ständig damit betraut ist, für das Handelsgewerbe eines andern Geschäfte zu vermitteln oder im Namen des andern abzuschließen (§ 84). Sein Geschäft gilt als Handelsgewerbe im Sinne des § 1, Abs. 2, Z. 7, des Handelsgesetzbuches. Vom Handlungsgehilfen (s. d.) unterscheidet er sich dadurch, daß er nicht Angestellter eines andern, sondern selbständiger Geschäftsmann ist; vom Handelsmakler (s. d.) dadurch, daß er in einem ständigen Vertragsverhältnis zu dem Geschäftsherrn steht; vom Kommissionär (s. d.) endlich dadurch, daß er seine Geschäfte nicht im eignen Namen, sondern als Bevollmächtigter im Namen des Geschäftsherrn abschließt. Deshalb trägt der Handlungsagent auch das Risiko seines Unternehmens und die Kosten desselben, wie er auch für gewöhnlich dem Geschäftsherrn gegenüber weder das Delkredere wegen des dritten Kontrahenten, noch diesem gegenüber die Haftung für rechtzeitige und richtige Lieferung übernimmt. [...] | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 166-167. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20006199275