Angaben zum Begriff
Bevorzugte Bezeichnung
Begriffs-Schema: https://vocabs.acdh.oeaw.ac.at/traveldigital/ConceptScheme
Definition
- Duden: Beamter: Person, die im öffentlichen Dienst (bei Bund, Land, Gemeinde u. Ä.) oder im Dienst einer Körperschaft des öffentlichen Rechts steht und ein bestimmtes Rechtsverhältnis ihrem Dienstherrn gegenüber hat | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1905: Beamter, im weitern Sinne jeder, der gegen Gehalt im Dienst eines Gemeinwesens oder einer sonstigen Körperschaft oder auch eines Privaten, eines Fabrikbesitzers, einer Bank etc. tätig und ständig beschäftigt ist. Im engern Sinn aber versteht man unter Beamten die Inhaber eines öffentlichen Amtes (Hof-, Staats-, Kirchen- und Gemeindebeamten). Die Beamten des Deutschen Reiches heißen Reichsbeamte (s. d.). Das Reichsstrafgesetzbuch (§ 359) versteht unter Beamten alle im Dienste des Reiches oder in unmittelbarem oder mittelbarem Dienst eines Bundesstaates auf Lebenszeit, auf Zeit oder nur vorläufig angestellte Personen, ohne Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht, desgleichen Notare, nicht aber Advokaten und Anwalte. Dieser Begriff ist für die Beurteilung von Amtsverbrechen (s. d.) von Wichtigkeit. Vgl. Amt und Staatsdienst. | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 520. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20006303684