Angaben zum Begriff
Bevorzugte Bezeichnung
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Definition
- Duden: 1. jemand, der die Rechtsprechung ausübt, der vom Staat mit der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten beauftragt ist | 2. Buch des Alten Testaments | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1908: Richter (Judex), die mit der Ausübung der staatlichen Gerichtsbarkeit betraute Person, insbes. der zur Ausübung der Rechtspflege berufene Beamte. Ein solcher Beamter heißt auch Berufsrichter im Gegensatz zu den Laienrichtern (den Geschwornen, Schossen, Handelsrichtern etc.). Die Zuständigkeit der Gerichte (s. d.) und die Verhältnisse der bei ihnen tätigen R. werden geregelt durch die Gerichtsverfassung (s. d.). Im Deutschen Reich enthält das Gerichtsversassungsgesetz (§ 1–11) die auf die Unabhängigkeit des Richterstandes und auf die Fähigkeit zum Richteramt bezüglichen Vorschriften. Die letztere setzt dreijähriges Studium der Rechtswissenschaft auf einer Universität und Ablegung von zwei Prüfungen voraus, zwischen denen ein dem Vorbereitungsdienst gewidmeter Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen muß. Jeder ordentliche öffentliche Rechtstlehrer an einer deutschen Universität ist zum Richteramt ohne weiteres befähigt Wer in einem Bundesstaat die Fähigkeit zum Richteramt[903] erlangt hat, hat diese zu jedem Richteramt im ganzen Umfang des Deutschen Reiches; für die Mitglieder des Reichsgerichts (s. d.) wird noch erfordert, daß sie das 35. Lebensjahr vollendet haben. Die Ernennung der R. erfolgt auf Lebenszeit; sie beziehen einen festen Gehalt mit Ausschluß von Gebühren, auch darf ihnen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus ihrem Dienstverhältnis, insbes. auf Gehalt, Wartegeld oder Ruhegeld, der Rechtsweg nicht verschlossen werden. R. dürfen wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andre Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Nur infolge einer Veränderung in der Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke darf die Landesjustizverwaltung unfreiwillige Versetzungen oder Entfernungen vom Amt unter Belassung des vollen Gehalts verfügen, dies alles gilt jedoch nur für die Berufsrichter, nicht für die Handelsrichter (s. d.), für die Mitglieder der Kaufmannsgerichte und Gewerbegerichte (s. d.) und für die Schöffen oder Geschwornen u. die zur Verhütung von Prozessen bestellten Schiedsmänner oder Friedensrichter (s. d.). Die Rangverhältnisse und Besoldungen der R. sind in verschiedener Weise geregelt. Die Gründe, die einen R. in Ansehung einer einzelnen Untersuchungs- oder Zivilprozeßsache unfähig machen, sind in der deutschen Strafprozeßordnung und in der Zivilprozeßordnung enthalten. (Vgl. Ausschließung und Ablehnung von Richtern.) Mit den vorstehend entwickelten grundsätzlichen Bestimmungen stimmen im wesentlichen die für Österreich geltenden überein. Vgl. das Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt vom 21. Dez. 1867 (§ 144), das Gesetz über Errichtung eines obersten Gerichts- und Kassationshofes vom 7. Aug. 1850, die Jurisdiktionsnorm (s. d.) vom 1. Aug. 1895, die Strafprozeßordnung (§ 8–28, 51–74) und die Verordnung vom 1. Nov. 1900, betr. die Richteramtsprüfung. | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 903-904. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/2000734919X
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