Angaben zum Begriff
Bevorzugte Bezeichnung
Begriffs-Schema: https://vocabs.acdh.oeaw.ac.at/traveldigital/ConceptScheme
Definition
- Duden: 1. a. militärische Rangstufe, die die Dienstgrade vom Leutnant bis zum General umfasst | b. jemand, der den Dienstgrad eines Offiziers innehat | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1908: Offizier (v. lat. officium, »Amt«), Bezeichnung der militärischen Vorgesetzten vom Leutnant aufwärts (vom Feldwebel abwärts Unteroffiziere). Offizierkorps als geschlossene Körperschaften bildeten sich überall mit dem Aufkommen stehender Heere aus. | Das deutsche Offizierkorps geht, was die Grundsätze seiner Ergänzung und Erziehung betrifft, auf die Zeit des Großen Kurfürsten zurück. Der alte Grundsatz, die Offiziere fast ausschließlich dem Adel zu entnehmen, fiel mit Einführung der allgemeinen Wehrpflicht, mit der auch ehrenhaft gesinnte und gebildete Bürgerliche zugelassen wurden. – Die Dienstgrade sind aus nachstehender Tabelle zu ersehen.[918] | In Deutschland ergänzen sich die Offiziere aus Zöglingen der Kadettenkorps und jungen Leuten, die auf Beförderung eintreten (Fahnenjunker). Erstere werden nach bestandener Fähnrichsprüfung als charakterisierte Fähnriche oder, wenn sie die Oberprima, bez. Selekta mit Erfolg durchgemacht haben, als patentierte Fähnriche, bez. Leutnants eingestellt. Fahnenjunker bedürfen zum Eintritt eines Abiturientenzeugnisses oder bei Reise für Prima des Bestehens der Prüfung zum Fähnrich vor der Obermilitärprüfungskommission (s. d.). Charakterisierte (vgl. Charakter) Fähnriche und Fahnenjunker werden erst nach sechsmonatiger Dienstzeit zu Fähnrichen befördert. Das Reifezeugnis zum O. kann erst nach sechsmonatiger Dienstzeit als Fähnrich und muß vor zurückgelegtem 25. Jahr erworben werden. Die Prüfung hierzu erfolgt nach Vorbereitung auf einer Kriegsschule oder für solche, die mindestens ein Jahr auf einer deutschen Universität studierten, nach eigner Vorbereitung. Zur Beförderung zum O. bedarf es noch der Wahl durch das Offizierkorps des Truppenteils. Beförderungen zum Fähnrich und O. und alle weitern Beförderungen (auch Verabschiedungen) im aktiven und Beurlaubtenstand befiehlt der Landesherr. Maßgebend ist hierbei das Dienstalter; bei Leutnants und Hauptleuten kann infolge hervorragender Leistungen Beförderung außer der Reihe stattfinden. Die Truppenoffiziere tun entweder Dienst in der Front des Truppenteils oder sind zeitweise kommandiert zu irgendwelchen sonstigen Zwecken. Die nichtregimentierten Offiziere gehören keiner Truppe an (Generalstab, Kriegsministerium). Der aggregierte O. tut in der Regel den Dienst des Truppenteils, bei dem er aggregiert ist, die Stellung à la suite eines Truppenteils etc. ist eine Auszeichnung (für fremde Fürstlichkeiten etc.). Charakterisierte Offiziere stehen über den Offizieren der nächstniedern Rangklasse, aber unter den patentierten Offizieren ihrer eignen Rangklasse. Ein (in der Regel älterer) O. von der Armee soll in eine später frei werden de Stelle einrücken, ohne augenblicklich dienstlich verwendet zu werden. Der Gerichtsoffizier (Leutnant oder Oberleutnant) versieht in der niedern Gerichtsbarkeit (s. Militärstrafgerichtsbarkeit, S. 827) die Stelle des Kriegsgerichtsrates (s. d.). – Wird ein O. mit Pension zur Disposition (s. d.) gestellt, so scheidet er aus dem aktiven Dienst aus, kann aber z. B. als Bezirkskommandeur, Bezirksoffizier u. dgl. (vgl. Bezirkskommando) sowie auch im Kriegsfall verwendet werden; er bleibt den Militär- und den Ehrengerichten unterworfen. Nach 10 Dienstjahren kann das Recht zum Tragen der Armeeuniform, nach 15 dasjenige zum Tragen der Regimentsuniform vom Landesherrn genehmigt werden, bei Verwundung im Krieg auch früher. Die mit dem Rechte des Uniformtragens verabschiedeten Offiziere unterstehen den Ehrengerichten. Der Abschied wird auf Grund eines Gesuches bewilligt oder ohne dieses befohlen. Vgl. auch Ehrengerichte. Betreffs der Folgen der Dienstentlassung und der Entfernung aus dem Heer als gerichtlichen Strafen s. diese Artikel. Der Offizier a. D. (außer Dienst) ist der Militärgerichtsbarkeit nur während der Wiederverwendung im Heer unterworfen. – Das Reserveoffizierkorps ergänzt sich aus den Reserveoffizieraspiranten. Sie erlernen nach der einjährigen aktiven Dienstzeit in zwei achtwöchigen Übungen den praktischen Unteroffiziers- und Offiziersdienst neben theoretischem Unterricht über Dienstvorschriften etc. und können nach der ersten zum Vizefeldwebel etc., nach der zweiten zum O. befordert werden, letzteres nach Wahl durch das Offizierkorps des Landwehrbezirks, im Felde das des Truppenteils. Die Landwehroffiziere ergänzen sich ebenso aus Landwehrmannschaften, meist durch Übertritt älterer Reserveoffiziere zur Landwehr. Reserve- wie Landwehroffiziere (Offiziere des Beurlaubtenstandes, s. d.) unterstehen der militärischen Kontrolle und haben die besondern Ehrenpflichten des Standes der Offiziere zu erfüllen. Im übrigen gelten für den O. die allgemeinen Landesgesetze. Vgl. »Heer- und Wehrordnung« (Berl. 1904). [...] | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 918-921. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20007177194