Angaben zum Begriff
Bevorzugte Bezeichnung
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Definition
- Duden: 1. a. Klasse, Gesamtheit von Familien, die [durch Geburt] einem in früherer Zeit mit bestimmten Vorrechten ausgestatteten Stand angehören | b. adlige Familie[n] | 2. adlige Herkunft, adliges Geschlecht | 3. Adelstitel | 4. (gehoben) vornehme, edle Gesinnung; Würde, Vornehmheit | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1905: Adel (von adhal, das Geschlecht, die Herkunft, zusammenhängend mit êthel, Erbgut), bevorzugter Stand, der sich in allen europäischen Ländern, mit Ausnahme von Norwegen und der Türkei, vorfindet. Der deutsche A. war in der germanischen Urzeit ein Geburtsstand, vor den Freien durch höheres Wergeld (s. d.) ausgezeichnet. Er setzte sich zusammen aus den Mitgliedern derjenigen Geschlechter, aus denen man die Könige, die Fürsten, die Priester zu nehmen pflegte. Im fränkischen Reiche war neben dem altgermanischen, durch die Geburt begründeten Geschlechtsadel der fränkische, auf der Ehre des Kriegsdienstes beruhende Dienstadel, der sich aus den königlichen Beamten, den Bischöfen und Großgrundbesitzern bildete. Im Laufe des Mittelalters verschmolzen Geschlechts- und Dienstadel zu einem Stande, dem freien Ritterstande. Die Zugehörigkeit zu diesem Stande setzte außer der edlen Abstammung den Besitz einer adligen Grundherrschaft sowie ritterliche Heeresfolge voraus. Eine bevorzugte Stellung innerhalb des Standes nahmen die Fürsten und Grafen ein. Aus dem freien Ritterstand entwickelte sich der später sogen. hohe A. (s. Reichsritterschaft). Dagegen ging der sogen. niedere A. aus dem Stande der unfreien Ritter, der Ministerialen oder Dienstmannen hervor. Die Ministerialen waren Dienstleute des Königs und der Großen, die ausschließlich im Hofdienst, als Reisige oder als höhere Aufsichtsbeamte Verwendung fanden. Jeder Ministeriale, der ein gewisses Alter erreicht hatte[99] konnte die Belehnung mit einem Benefizium verlangen. Hierdurch wurde die Annäherung des unfreien Ritterstandes an den freien Ritterstand gefördert. In ihrer Eigenschaft als Ritter traten die Ministerialen trotz ihrer Unfreiheit unmittelbar hinter den Stand der freien Ritter (»Herren«) und gingen schließlich in ihm auf, nachdem sich im 13. und 14. Jahrh. ihre Unfreiheit verloren hatte. Aus belehnten Eigenleuten hatte sich ein freier Lehnsadel entwickelt (vgl. Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte, § 42). Nur in der Unterscheidung der »Edlen« und ded »Lehnsadels« innerhalb dieses einheitlichen Standes lebte der frühere Unterschied von freien und unfreien Rittern noch fort. Die Ritterschaft, ursprünglich ein Gemisch von Geburts- und Berufsstand, wurde allmählich von dem Erfordernis »ritterlicher Lebensweise« unabhängig und so zu einem Geburtsstande. Ritter war nicht nur derjenige, dem die »Schwertleite« erteilt war, sondern auch derjenige, der durch königliches Diplom oder durch Promotion bei einer juristischen Fakultät die Eigenschaft eines Ritters erworben hatte. In späterer Zeit trat eine Scheidung zwischen hohem und niederm A. ein. Zum hohen A. gehörte, wer die Reichsstandschaft besaß, d.h. Sitz und Stimme (sessionem et votum) auf den Reichstagen hatte. Die Reichsstandschaft konnte, sofern sie sich nicht auf unvordenklichen Besitz stützte, nur durch kaiserliche Verleihung erworben werden. Dem Kaiser verblieb dies Recht bis zur Auflösung des Reiches. Dagegen war die Ausübung der das Wesen der Reichsstandschaft ausmachenden Rechte seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrh. außer von dem Erwerb fürstenmäßiger oder gräflicher Reichsgüter sowie der Einlassung zu einer standeswürdigen Steuer in einem bestimmten Kreis auch von der Einwilligung des Kurfürstenkollegiums, des Reichsfürstenrates, der Grafenbank, d.h. von dem Konsens des Reichstags, abhängig. Der niedere A., der keine Reichsstandschaft besaß, schied sich in den Reichs- und Landesadel. Die Mitglieder des Reichsadels waren im Besitze der landesherrlichen Gewalt und hatten als Reichsunmittelbare den persönlichen Gerichtsstand vor den höchsten Reichsgerichten sowie das Recht der Autonomie (s. d.). Der Landesadel war nicht reichsunmittelbar, vielmehr der Landeshoheit unterworfen. [...] | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 99-103. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20006193978
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Synonyme
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