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Definition
- Duden: Angestellter in einer Gaststätte, der die Gäste bedient (Berufsbezeichnung) | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1907: Kellner (aus mittelhochd. këlnære, mittellat. cellenarius, lat. cellarius, »Vorsteher der Cella, der Vorratskammer«), Gehilfe zur Bedienung der Gäste in Gastwirtschaften (Restaurants, Cafés, Hotels etc.). In Süddeutschland werden häufiger als in Norddeutschland auch Kellnerinnen gehalten. In rechtlicher Beziehung sind K. wohl in den meisten Fällen als gewerbliche Arbeiter (sogen. Gewerbsgehilfen) zu betrachten und unterstehen der Gewerbeordnung. Eine Ausnahme hiervon wird nur in den kleinern Wirtschaften zu machen sein, wo der K. gleichzeitig auch häusliche Arbeiten zu verrichten hat. Überwiegen die letztern, so ist der K. als Dienstbote (s. Gesinde) zu betrachten und untersteht den für solche geltenden gesetzlichen Vorschriften. Soweit nicht bei Eingehung des Dienstverhältnisses die Übernahme häuslicher Arbeiten ausdrücklich ausbedungen wurde, kann eine als K. gedungene Person nicht zu häuslichen Arbeiten herangezogen werden (Gewerbeordnung, § 121). Die einschneidenden Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Sonntagsruhe können auf die K. keine Anwendung finden, weil dadurch das ganze Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe während des Sonntags lahmgelegt würde. Dagegen hat der Bundesrat von der ihm in § 120e der Gewerbeordnung eingeräumten Rechte Gebrauch gemacht und durch Verordnung vom 23. Jan. 1902 die Arbeitszeit der Gehilfen und Lehrlinge in Gast- und Schankwirtschaften eingehend geregelt. In Anwendung kommt diese Verordnung nicht etwa, wie vielfach angenommen wird, für das gesamte Personal der Gastwirtschaften, sondern nur für solche Personen männlichen und weiblichen Geschlechts, die im Betriebe der Gast- und Schankwirtschaften als Oberkellner, K. oder Kellnerlehrlinge, als Köche oder Kochlehrlinge, am Büfett oder mit dem Fertigmachen kalter Speisen beschäftigt werden. Dagegen zählen nicht hierher der Portier, Hausknecht, Kutscher, Ausgeher, das Zimmer-, Dienst- oder Waschmädchen. Gehilfen und Lehrlinge über 16 Jahre müssen in der Woche siebenmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens acht Stunden, Gehilfen und Lehrlinge unter 16 Jahren eine solche von mindestens neun Stunden haben. In Bade- und Kurorten kann die achtstündige Ruhezeit auf eine siebenstündige für die Dauer der Saison (jedoch nicht über drei Monate hinaus) herabgesetzt werden. Von einer Ruhepause bis zur andern darf kein größerer Zwischenraum als 15 Stunden (für unter 16 Jahre alte), bez. 16 Stunden (für über 16 Jahre alte), bez. 17 Stunden (während der Saison) liegen, jedoch kann dieser Zwischenraum 601nal im Jahre diese Dauer überschreiten (Karneval, besondere Festlichkeiten etc.). Alle drei Wochen und in Gemeinden mit über 20,000 Einw. alle zwei Wochen ist eine 24stündige ununterbrochene Ruhepause zu gewähren. Gehilfen und Lehrlinge unter 16 Jahren dürfen von 10 Uhr abends bis früh 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Weibliche Gehilfen und Lehrlinge zwischen 16 und 18 Jahren dürfen während dieser Zeit nur dann zur Bedienung von Gästen verwendet werden, wenn sie zur Familie des Arbeitgebers gehören, also entweder Kinder desselben oder sonst mit ihm verwandt sind. Um die Beobachtung all dieser Bestimmungen kontrollieren zu können, haben die Arbeitgeber ein Verzeichnis der Namen und des Alters der einzelnen Gehilfen und Lehrlinge anzulegen und darin die Ruhepausen etc. einzutragen. – Der 1878 auf dem Kellnerkongreß in Erfurt begründete Deutsche Kellnerb und Union Ganymed ist ein rechtsfähiger Verein mit dem Sitz in Leipzig und besitzt Spar-, Darlehns-, Kranken- und Begräbniskassen, eine Bibliothek, Vereinszeitung (»Hotel-Revue«), einen Fechtklub etc. Dem Hauptverein sind angeschlossen ca. 90 Bezirksvereine in verschiedenen Städten Deutschlands und des Auslandes (namentlich der Schweiz), zum Teil mit eignen Klubhäusern (London) und Stellenvermittelungsbureaus. Die Mitgliederzahl beträgt etwa 6500, das Vermögen ca. 180,000 Mk. Der 1877 begründete Genfer Verband der Hotel- und Restaurant-Angestellten verlegte seinen Sitz von Genf nach Dresden und heißt jetzt Verband deutscher Gasthofsgehilfen; er zählt etwa 3000 Mitglieder in 5 Ländervereinen und 60 Sektionen, hat ein Klubhaus, 12 Stellenvermittelungsbureaus und ca. 100,000 Mk. Vermögen. Der Verband deutscher Gastwirtsgehilfen mit 2000 Mitgliedern und 22 Ortsverwaltungsstellen hat seinen Sitz in Berlin. Vgl. Oldenberg, Der Kellnerberuf (Leipz. 1893) und Arbeiterschutz in Gast- und Schankwirtschaften (Jena 1902); »Kleine Rechtskunde für Münchener Kellnerinnen« (Münch. 1902). | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 827. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20006884245
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