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Definition
- Duden: päpstlicher Gesandter (meist ein Kardinal), der die Interessen und Rechte der Kirche bei [Verhandlungen mit] weltlichen Regierungen vertritt Meyers Großes Konversations-Lexikon 1908: Legāten (Legati), bei den Römern in der republikanischen Zeit die meist aus der Mitte des Senats gewählten und an auswärtige Staaten abgeschickten sowie die von auswärts nach Rom kommenden Gesandten; dann die den Feldherren und den Statthaltern in den Provinzen als Stellvertreter und Gehilfen unmittelbar zur Seite stehenden Offiziere, die vom Senat unter Berücksichtigung etwaiger persönlicher Wünsche des Feldherrn oder Statthalters ernannt wurden; endlich in der Kaiserzeit die vom Kaiser ernannten Statthalter der kaiserlichen Provinzen, die Legati Caesaris pro praetore, und die Befehlshaber einer Legion nebst den dazugehörigen Hilfstruppen. – Im katholischen Kirchenwesen versteht man unter L. die vom Papst zur Ausübung seiner Regierungsgewalt ausgesandten Bevollmächtigten, deren früher drei Klassen, Legati a latere, missi und nati, unterschieden wurden. Zu der ersten Klasse (legati laterales) konnten nur Kardinäle verwendet werden, die als eigentliche Stellvertreter des Papstes zur Ausübung wesentlicher Primatialrechte ausgesandt wurden, die den Legati missi und nati nicht zukam. Letztere unterschieden sich dann wieder von den Legati missi dadurch, daß ihre Legation mit einer bestimmten Prälatur ein für allemal verbunden, während für jene die Ausstellung besonderer Vollmacht erforderlich war. Schon die konstante Opposition der Bischöfe gegen die Aussendung von L. mit einer der ihrigen mindestens gleichen Machtbefugnis führte zu einer Beschränkung des Legatenwesens, das im Mittelalter die päpstliche Macht wesentlich erhöht hatte, während es mit der dermaligen Stellung der römischen Kurie gegenüber der staatlichen Autorität unverträglich sein würde. Daher sind die heutigen L. (legati extraordinarii) oder Nunzien (s. Nunzius) nur diplomatische Agenten des Papstes, während einzelne Prälaten, nämlich die Erzbischöfe von Köln, Posen, Prag und Salzburg, den Titel eines Legatus natus als bloßen Ehrentitel fortführen. Vgl. Hinschius, Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten in Deutschland, Bd. 1 (Berl. 1869); Pieper, Die päpstlichen L. und Nunzien seit der Mitte des 16. Jahrhunderts (Münst. 1897, Bd. 1); Frommel, Die päpstliche Legatengewalt im Deutschen Reiche während des 10., 11. und 12. Jahrh. (Heidelb. 1898). | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 322. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20006986749
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