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Definition
- Duden: 1. (besonders früher) jemand, der in völliger wirtschaftlicher und rechtlicher Abhängigkeit von einem anderen Menschen als dessen Eigentum lebt | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1909: Sklaverei, der Zustand eines Menschen, der seiner persönlichen Freiheit beraubt ist, als Sache behandelt wird und als solche (Sklave) im Eigentum eines andern steht. (Der Name Sklave kommt her von dem Volksstamm der Slaven, ehemals Skleren [sklavi] genannt, die bei ihrer Unterwerfung durch die Deutschen als Knechte verkauft wurden.) In der antiken Welt, deren wirtschaftliches System größtenteils auf der S. beruhte, war diese allgemein verbreitet, indem man die häuslichen und gewerblichen Dienstleistungen zumeist durch Sklaven verrichten ließ, zu denen von jeher insbes. die Kriegsgefangenen verwendet wurden. So finden wir im Altertum die S. ebenso bei den Völkern des Orients wie bei den Griechen und Römern verbreitet, welch letztere die S. zu einem besondern Rechtsinstitut ausgebildet hatten. Der Sklave (homo servus) hatte nach römischem Recht, das übrigens in der ältern Zeit die Entstehung der S. auch durch Schuldknechtschaft zuließ, keine Rechtsfähigkeit. Er war als bloße Sache Gegenstand des Handels, Sklavenkinder waren von Geburt an Sklaven, dem Herrn stand das Recht über Leben und Tod des Sklaven zu. Was der Sklave verdiente, gehörte dem Herrn, der jedoch vielfach dem Sklaven die Verwaltung eines Teils seines Vermögens überließ (sogen. peculium). Das hatte die Wirkung, daß der Herr für die Kontraktsschulden des Sklaven in dem Umfange des Wertes des peculium den Gläubigern haftete. Auch konnte dieses peculium im Testament des Herrn insofern als eignes Vermögen des Sklaven behandelt werden, als der Herr dem Sklaven die Freiheit hinterlassen konnte unter der Bedingung, daß er aus dem peculium dem Erben einen gewissen Betrag zahle. Auch die Freigelassenen (libertini) standen immer noch zu dem Patron, der sie freigelassen hatte, in einem Abhängigkeitsverhältnis. Die Arten der Freilassung (manumissio) selbst waren sehr verschieden. Sie konnte durch letztwillige Verfügung (per testamentum) oder durch einen solennen Rechtsakt vor dem Magistrat (per vindictam) oder dadurch, daß der Herr den Sklaven bei Ausstellung der Bürgerrolle als freien Bürger eintragen ließ (per censum), in der spätern Kaiserzeit auch durch Zusendung eines Freibriefes (per epistolam) oder endlich durch eine einfache Willenserklärung vor fünf Zeugen (inter amicos, per mensam, per convivium) erfolgen. Die Behandlung der Sklaven, deren Zahl sehr groß und deren Verwendung sehr verschiedenartig war, gab durch Willkür und Grausamkeit wiederholt zu blutigen Sklavenaufständen, ja selbst zu förmlichen Sklavenkriegen (s. d.) Veranlassung, zumal nachdem gegen das Ende der Republik die Sitte aufgekommen war, Sklaven zu Tierkämpfen und zu blutigen Fechterspielen zu verwenden (s. Gladiatoren). [...] | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 525-528. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20007484224
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